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Rechtsgrundlage:
WG
2001 § 32 Abs 3 – 7
VBl
I Nr. 33/2008 und 9/2007
Abgrenzung:
fMA
nur für Wehrpflichtige des Milizstandes
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Militärische
Aus-, Fort- und Weiterbildung. Teilnahme an Kursen,
Lehrverantstaltungen, Seminaren und Kaderfortbildung;
Einsatzvorbereitung.
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Vorbereitende
Ausbildung für Hilfs- und Katastropheneinsätze und
Einsatzverwendung im Ausland.
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Mitwirkung
an Informationsveranstaltungen.
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Sportausübung
zur Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit.
Eine
Maßnahme gilt dann als fMA, wenn sie Elemente der Fortbildung
enthält, oder als Beitrag zur Einsatzvorbereitung (Festigung der
Kampfgemeinschaft) angelegt ist.
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